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Forst und Baumpflege Baumrecht VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT – WENN BÄUME AUF AUTOS FALLEN!

VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT – WENN BÄUME AUF AUTOS FALLEN!

Wenn ein Baum oder ein Ast auf ein Auto fällt, dann bereitet dies nicht nur dem Autobesitzer Sorgen. Auch für den Baumbesitzer kann aus diesen Situationen schnell Ärger entstehen. Er ist für den Baum verantwortlich und steht für dessen Verkehrssicherheit ein. Denn auch wenn ein Baum eine natürliche und scheinbar unberechenbare Sache ist, müssen Grundstückseigentümer Bäume auf ihren Besitz sichern und Schaden durch Bäume gegenüber Dritten vorbeugen.

Doch was genau darunter zu verstehen ist, ist gesetzlich nur unzureichend definiert. Im Schadensfall ist die Haftungsfrage oft ungeklärt. Verschiedene Gerichtsurteile bieten bei Schäden durch Bäumen an Autos eine Orientierung in der Rechtsprechung. Sie zeigen aber auch, es kommt auf die Sichtweise der Gerichte an.

 
  

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BEISPIEL 1: SACHSCHADEN IN EINER WOHNANLAGE

Die Klägerin parkte ihr Auto unter dem Baum vor einer Wohnanlage. Ein herabfallender Ast verursachte einen Sachschaden. Die Klägerin verlangte Schadensersatz von der Hausverwaltung. Ein Gutachter bestätigte, dass der Ast möglicherweise instabil war. Das Gericht hingegen argumentierte, dass nur von Städten und Gemeinden zu erwarten ist, dass sie ihre Bäume regelmäßig von qualifiziertem Personal kontrollieren lassen. Bei Privatleuten ist die Anforderung geringer. Nur wenn sie die Anzeichen selbst erkennen, müssen sie einen Fachmann zu Rate ziehen. Der vorliegende Schaden hätte demnach von der Hausverwaltung nicht erkannt werden müssen. Die Klägerin muss den Schaden selbst tragen.

URTEIL DES OBERLANDESGERICHTS OLDENBURG

Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 12 U7/17, Hinweisbeschluss vom 11.05.2017) bestätigt die früheren Auslegungen der Gesetze zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen. Dennoch sollten auch Privatleute und Hausverwaltungen – insbesondere bei größeren Baumbeständen – ihre Gehölze kontrollieren lassen. Nur so lassen sich Personenschäden durch herabfallende Äste und umstürzende Bäume und genereller Schaden durch Bäume verhindern.

 
 
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BEISPIEL 2: BAUM STÜRZT BEI EINEM STURM AUF EIN AUTO

Eine Robinie wurde bei einem Orkan entwurzelt und stürzte vor einem Wohnhaus auf das Auto der Klägerin. Es entstand ein Totalschaden von rund 4500 Euro. Einen Großteil der Kosten übernahm die Versicherung. Die Klägerin klagt nun um die restlichen 1200 Euro.

URTEIL DES KÖLNER LANDGERICHTES

Das Kölner Landgericht wies die Klage ab (AZ 5 O 372/14). Die Klägerin behauptete, dass eine Faulstelle im Wurzelraum ursächlich für den Sturz war. Die Beklagte führte den Umsturz auf die hohe Windstärke zurück. Der Baum war fünf Monate vorher kontrolliert worden. Schäden, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, haben nicht vorgelegen. Der von der Klägerin beauftrage Gutachter bestätigte eine Fäulnis im Wurzelbereich. Das Gericht zweifelte, ob diese von außen erkennbar war. Der Sachverständige machte dazu keine Angaben. Im Urteil wurde der Unfall auf höhere Gewalt zurückgeführt und die Klage abgewiesen. Damit bestätigte das Gericht die ursprüngliche Auffassung, dass bei Sturm jeder Baum, also auch gesunde, umstürzen können. Zudem gibt es Schäden bei Bäumen, wie etwa eine Fäulnis im unterirdischen Bereich, die bei der visuellen Baumkontrolle nicht erkennbar sind.

  

URTEIL DES OBERLANDESGERICHTES

Eine gegenteilige Interpretation brachte das Oberlandesgericht. Zum einen entschied das Gericht, dass die Beklagte als öffentlicher Auftraggeber auch dann haftungsrechtlich belangt werden kann, wenn sie die Baumkontrollen an ein privates Unternehmen vergibt. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte fest, „dass im Bereich der von ihm festgestellten Stammabflachung, der rinnenförmigen Einbuchtung im Stammbereich und im Bereich der Wurzelanläufe Holzbeeinträchtigungen bereits zum Zeitpunkt der Baumkontrolle […] bestanden haben müssen” (Urteil des OLG Köln (AZ 7 U 29/15)). Zudem stellte er Fäulen im Wurzelstock fest, die zum Beispiel bei der Baumkontrolle mit Hilfe eines Spatels entdeckt worden wären.

Aufgrund dieser “zahlreichen visuellen Anzeichen einer Schädigung des Baumes” (AZ 7 U 29/15) hätte die Robinie weiter untersucht werden müssen. Hierzu stehen die Schalltomographie oder ein Zugversuch zur Verfügung. Der Sturz des Baumes wurde laut Gericht “kausal durch das Unterlassen der Durchführung weiterer Untersuchungen und nicht allein durch die herrschenden orkanartigen Windverhältnisse (bis Windstärke 12) verursacht” (AZ 7 U 29/15). Zwar konnte der Sachverständige keine Aussage mehr zum Ergebnis eines Zugversuchs machen, der Baum sei allerdings bei Windstärke 12 nicht mehr standsicher gewesen. Bei Durchführung eines Zugversuchs hätten aufgrund des Ergebnisses baumpflegerische Maßnahmen mit Reduzierung des Kronenvolumens oder eine Fällung durchgeführt werden müssen. Der Baum wäre dann nicht umgestürzt. Die Beklagte ist somit zu Schadensersatz verpflichtet.

FAZIT BEI SCHADEN DURCH BÄUME

Aus den Beispielen wird klar, dass die Rechtsprechung bei einem Schaden durch Bäume nicht immer einheitlich gehandhabt werden kann. Jeder Fall benötigt eine individuelle Betrachtung. Klar ist: Wer seine Bäume regelmäßig vom Fachmann kontrollieren und pflegen lässt, ist auf der sichereren Seite. Nicht nur Sach- sondern auch Personenschäden wird dadurch vorgebeugt. Im Falle eines Schadens wird zunächst geklärt, ob die Gefahr hätte erkannt werden können. Sorgen Sie vor! Ausgebildete Baumkontrolleure und Gutachter erkennen schnell, ob Ihr Baum ganz gesund ist.

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